Fürstentum beschliesst per Gesetz Cannabis-Legalisierung und Handels-Einstieg

Das Fürstentum Hansyland hat entschlossen: Per "Gesetz 0001" wurde am 1. September die Legalisierung von Cannabis, Cannabis-Produkten, CBD und CBD-Produkten unter Auflagen beschlossen. Gleichzeitig gab das Fürstentum den gross-industriellen Einstieg als Produzent und Lieferant derartiger Produkte bekannt. An Handel und Produktion können sich private Unternehmer als Teil-Staatliche Unternehmen beteiligen. Für das Fürstentum und seine Investoren seien hier einige Milliarden Euro pro Jahr garantiert.

Fürstentum beschliesst per Gesetz Cannabis-Legalisierung und Handels-Einstieg
Fürstentum beschliesst per Gesetz Cannabis-Legalisierung und Handels-Einstieg
Fürstentum beschliesst per Gesetz Cannabis-Legalisierung und Handels-Einstieg
Fürstentum beschliesst per Gesetz Cannabis-Legalisierung und Handels-Einstieg

"Cannabis und seine Grund- sowie entstehenden Produkte, gelten für Erwachsene als harmlose und sanfte Droge" erklärte Regierungssprecherin Amelie Lanssander zur Veröffentlichung des neuen Gesetzes. "Selbst in der benachbarten Bundesrepublik Deutschland erkenne man das nach Jahrzehnten an," so Lens. "Vor allem Deutschland hat den Fehler gemacht, per Lobbyismus (Bestechung) vor allem die Alkohol-Lobby zu unterstützen. Dadurch hat Deutschland fast 80.000 Tote pro Jahr nur durch Alkohol zu verantworten." Einen Cannabis-Toten habe es "seit Angedenken der Menschheit" nicht dokumentiert gegeben.

Die Freigabe des Konsumes von Cannabis und verwandter Produkte soll ab 18 Jahren möglich sein, eine Nutzung (oder Verkauf) bei bzw. an Minderjährige wird hoch bestraft.

Gleichzeitig gab das Fürstentum den Einstieg in die indutrielle Produktion von Cannabis und verwandten Produkten bekannt. Jedem Einzelunternehmer (Unternehmens-Beteiligungen sind verboten) steht es frei, in Kooperation mit dem Fürstentum ein entsprechendes Unternehmen unter Auflagen zu gründen und zu betreiben. Dies wurde nun in die Verfassung des Landes festgeschrieben.

"Bei der industriellen Produktion von Cannabis vor allem als Genussmittel nehmen wir eine führende Position in Europa und der Welt ein, da wir nicht erst veraltete Regularien und Hürden überwinden müssen. Hier sind wir Staaten wie z.B. Deutschland um mehrere Dekaden voraus" so Regierungssprecherin Amelie Lenssander. "Wir reden hier nicht über Peanuts, wird reden hier über Milliarden Euro pro Jahr, die so in die Staatskassen sowie an mutige Privatunternehmen fliessen. Jedem Unternehmer steht frei, sich an diesem wagemutigem Projekt zu beteiligen." Das neue Gesetz ist direkt am 1. September 2023 in Kraft getreten.

Der neue Gesetzestext im Einzelnen:

Endkunden / User / Privatpersonen

a) Privatpersonen ist der Besitz und Konsum von Cannabis und seinen Produkten (darunter auch CBD / CBD-Produkte) ab dem 18. Lebensjahr bis zu einer maximalen Menge von 20 Gramm erlaubt. Als maximale Menge wird die Menge beschrieben, die eine Privatperson gleichzeitig bei sich, in seiner Wohnung oder einem sonstigen Lagerort aufbewahrt. Minderjährigen unter 18 Jahren ist jedweder Konsum von Cannabis, Cannabis, CBD und CBD-Produkten untersagt.

Für den Konsum gilt: Der Konsum ist in einer Privatwohnung oder sogenannten "Kifferclub" ohne Vorgaben erlaubt. Der Konsum in der Öffentlichkeit beschränkt sich auf öffentliche Plätze, die nicht überdacht sind und/oder sich nicht in der Nähe von Menschen-Mengen (z.B. Fussgängerzone, Bürgersteige, Bahnstationen, Versammlungen, Feste etc) befinden.

Der private Anbau von Marihuana ist erlaubt, aber auf eine Menge von 5 Pflanzen gleichzeitig beschränkt - dabei ist ausschliesslich der Anbau in der privaten Wohnung bei entsprechenden Belüftungssystemen toleriert. Etwaige Nachbarn dürfen durch den Anbau in keinster Weise belästigt werden (z.B. Geruchsbelästigung).

b) Zuwiderhandlungen werden ohne Ausnahme mit der Mindest-Strafe von 1 Jahr Haft (*) und 2.500 Euro Geldstrafe bestraft. Zudem gibt es einen Strike (bei 3 Strikes erlischt das Aufenthaltsrecht und alles sich im Land befindliche Vermögen des nun Ausgewiesenen geht an den Staat über). Bei erneuten Verstössen vervierfacht sich die Strafe jeweils (max. 16 Jahre Haft (*) und 40.000 Euro Geldstrafe sowie Beschlagnahmung allen sich im Land befindlichen Vermögens des nun Ausgewiesenen vor Ausweisung).

c) Der Kauf und Konsum von unter 18-jährigen ist strikt untersagt, ebenso der Verkauf an unter 18-jährige. Aufgrund der 0-Tolerance-Politik werden bei einem Vergehen sowohl der minderjährige Konsument, seine Eltern und der Händler belangt. Die festzulegende Strafe ohne jede Chance auf Bewährung gilt wie bei b).

d) Privatpersonen ist der Handel von Cannabis und seinen Produkten untersagt. Jedem (Ausnahmen wie Vorstrafen vorbehalten) steht es jedoch frei, eine Handels-Lizenz für Cannabis und seine Produkte zu erwerben. Mindest-Strafe bei Zuwiderhandlungen sind 5 Jahre Haft (*) ohne Aussicht auf Bewährung, 100.000 Euro Geldstrafe und der sofortige Entzug der Aufenthaltsgenehmigung sowie Beschlagnahmung allen sich im Land befindlichen Vermögens des Zuwider-Handelnden. Die Richter des Fürstentums entscheiden individuell über ein höheres Strafmass.

(*) = Haftstrafen müssen im Erziehungszentrum Tunesien verbüsst werden


Unternehmen / Handel / Produktion

Das Fürstentum Hansyland erlaubt die gewerbsmässige und industrielle Produktion sowie den Handel von Cannabis, Cannbis-Produkten, CBD- und CBD-Produkten. Dabei gelten jedoch besondere Auflagen, die - ohne Ausnahme - einzuhalten sind. Diese lauten wie folgt:

A) Produktion von Cannabis / Cannabis-Produkten / CBD / CBD-Produkten

Das Fürstentum Hansyland wird als staatliches Unternehmen 30 Lizenzen für die Produktion von Cannabis vergeben. In jedem Unternehmen wird das Fürstentum Hansyland 51 % der Unternehmens-Anteile kommissarisch halten sowie den Vorsitz im Aufsichtrat übernehmen. Allen Entscheidungen und Entschlüssen des Mehrheits-Eigners ist Folge zu leisten. Im Gegenzug erwartet das Fürstentum Hansyland jedoch nur maximal 15 % des erzielten Gewinnes bei gleichzeitiger Steuer-Freiheit des jeweiligen Unternehmens. Gewinne der Unternehmen müssen nicht versteuert, aber im Fürstentum re-investiert werden. Ein Investment von Einnahmen ausserhalb des Fürstentums, z.B. durch Beteiligungen im Ausland, Aktien fremder Börsen etc. sind nur nach Prüfung und Genehmigung des Mehrheitseigners genehmigt.

Produzenten werden durch das Fürstentum nach einer Prüfung im Einzelfall zugelassen. Ausländischen Kapitalfirmen ist der Betrieb oder eine Beteiligung untersagt. Entprechende Unternehmen müssen als vollwertige Unternehmen im Fürstentum gegründet werden, dürfen sich keiner ausländischen Finanzquellen bedienen und müssen alle Finanzmittel innerhalb des Fürstentums verwalten. Sämtliche Inhaber und Mitarbeiter müssen über eine feste Meldeadresse sowie Aufenthaltsgenehmigung verfügen. Die Kontrollorgane des Fürstentums behalten sich jederzeit Kontrollen vor, die in keinster Weise ver- oder behindert werden dürfen.

Für Produzenten wird eine Mindest-Menge der Produktion vorgeschrieben, die strikt einzuhalten ist. Im Gegenzug wird zur Firmengründung eine Maximal-Menge für 5 Jahre im voraus festgelegt. Diese Menge darf innerhalb der 5 Jahre nicht überschritten werden, die Produktion bei einer Überschuss-Menge eingestellt werden. Nach Ablauf der ersten 5 Jahre kann neu verhandelt werden.

Der Verkauf darf nur an inländische Kifferclubs und vom Fürstentum Hansyland vorgeschriebene internationale Abnehmer erfolgen. Ein Vertrieb der Produkte ausserhalb dieser Regelung ist strikt untersagt. Der Handel an Kifferclubs und offiziell genehmigte Partner ist komplett steuerfrei.

B) Handel von Cannabis / Cannabis-Produkten / CBD / CBD-Produkten

Der Handel von Cannabis etc. wird nur über sogenannte "Kifferclubs" erlaubt. Eine Lizenz für einen Kifferclub kann im Prinzip jeder mit einer Aufenthalts-Genehmigung und einem festen Wohnsitz erhalten, der nicht über ein entsprechendes Berufsverbot verfügt. Als Basis für eine Lizenz gilt eine Gewerbegenehmigung und die Absolvierung einer mindestens zweijährigen Grundausbildung an einer offiziellen Stelle des Fürstentum Hansylands.

Grundsätzlich gilt: Das Fürstentum Hansyland muss mit 10 % an jedem Kifferclub und 10 % seiner Brutto-Einnahmen beteiligt werden. Die Buchhaltung muss entsprechend über offizielle Systeme des Fürstentums erfolgen. Im Gegenzug erhalten die Kifferclubs Steuerfreiheit auf alle Einnahmen garantiert. Zuwiederhandlungen werden wie unter "Privatpersonen / d) " bestraft.

Für alle Teile dieses Gesetzes gilt: Es gilt immer der aktuelle Stand der Gesetzgebung. Händler, Produzenten und Konsumenten haben sich eigenmächtig über den aktuellen Gesetzesstand zu informieren.

Gesetz Nr. 0001 vom 01.09.2023 | Abgenommen und unterzeichnet vom 1. Rat und Fürst Hansland 1.

Fotos: MurrrPhoto, TerreDiCannabis, CannabisVera, Pfüderi, Rexmedien

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